Plastiksteuer in Deutschland – das Einwegkunststofffondsgesetz

Deutschland hat nachgezogen. Nachdem Länder wie Spanien und Großbritannien eine Plastiksteuer bereits eingeführt haben, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023, kurz EWKFondsG (BGBl. I 2023, Nr. 124, vom 15. Mai 2023) ebenfalls eine „Plastiksteuer“ verabschiedet. Die Plastikabgabe wird zum 1. Januar 2024 eingeführt und ist im Jahr 2025 erstmals zu entrichten. Wenngleich somit noch mehr als anderthalb Jahre bis zum ersten Abgabebescheid verbleiben, ist es für betroffene Unternehmen empfehlenswert, sich mit der neuen Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) auseinanderzusetzen, um die erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig abzuschließen. Bis Anfang 2024 haben Unternehmen zu klären, inwieweit sie der vom Umweltbundesamt verwalteten Abgabe unterliegen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der künftigen Meldepflichten zu schaffen.
 

I. Unionsrechtlicher Hintergrund

Die EU-Kommission entwickelte mit dem „EU Green Deal“ vom 11. Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket, um Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050 klimaneutral und nachhaltig umzugestalten. Das sämtliche Politikbereiche umfassende Paket beinhaltet neben den prominentesten Komponenten, wie der Verminderung der Treibhaus-Emissionen oder der Dekarbonisierung des Energiesektors, auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Letzteres bedeutet einerseits, Anreize für klimaneutrale und kreislauforientierte schadstofffreie Produkte zu schaffen, und andererseits, für umweltbelastende Einwegprodukte Attraktivitätseinbußen bedeutende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen. Im Verhältnis zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wurde zu diesem Zweck durch den EU-/Euratom-Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2020 die EU-Plastiksteuer eingeführt. Zudem schuf die EU mit der Richtlinie 2019/904 vom 5. Juni 2019 den Rahmen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt im Sinne der sogenannten „erweiterten Herstellerverantwortung“ (englisch „Extended Producer Responsibility“ (EPR)) durch die Mitgliedstaaten. Deutschland setzt diese Richtlinie mit dem EWKFondsG um.
 

II. EWKFondsG – Ziel, Anwendungsbereich, Meldepflichten, Feststellungen zur Einordnung, Sanktionen

Ziel des EWKFondsG ist es, die Auswirkungen bestimmter EWK-Produkte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern (§ 1 EWKFondsG). Um dies zu erreichen, wird auf das Marktverhalten der Verpflichteten regelnd eingewirkt. Dazu fließt die Sonderabgabe in einen zu bildenden Fonds, aus dem den Entsorgungsunternehmen künftig Kosten erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verringerung bestimmter EWK-Produkte entstehen (§§ 15 ff. EWKFondsG). Die Erstattung umfasst Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und Übermittlungs- sowie Verwaltungskosten.

Dem Anwendungsbereich des EWKFondsG unterliegt in sachlicher Hinsicht das Inverkehrbringen bestimmter EWK-Produkte. Dies sind Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff, also Polymeren (gemäß Art. 3 Nr. 5 REACH-Verordnung), bestehen. Die Anlage 1 zum EWKFondsG nennt die betroffenen Produkte im Einzelnen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf EWK-Produkten im Lebensmittelbereich, z. B. Boxen mit und ohne Deckel für Lebensmittel, Folienverpackungen mit Lebensmitteln oder Getränkebehälter bis drei Liter oder Getränkebecher. Leichte Kunststofftragetaschen sowie bestimmte Feuchttücher, Luftballons, Filter für Tabakprodukte und – ab 2026 – auch Feuerwerkskörper komplettieren die Aufzählung.

Der persönliche Anwendungsbereich ist durch den Begriff des „Herstellers“ definiert. Über den eigentlichen Wortlaut hinaus sind neben Produzenten sämtliche Marktteilnehmer (natürliche Person, juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft) erfasst, die die betroffenen EWK-Produkte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt erstmals entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen oder verkaufen. Erfasst sind mithin auch Befüller, Verkäufer und Importeure, und zwar sowohl in Deutschland niedergelassene als auch nicht niedergelassene Marktteilnehmer. „Hersteller“ in diesem Sinne haben sich im Laufe des Jahres 2024 im Zentralregister beim Umweltbundesamt einzutragen. Zudem sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen und bestimmte Fulfilment-Dienstleister betroffen, über oder durch die das Inverkehrbringen der EWK-Produkte erfolgt.

Die Meldung der „Hersteller“ hat jährlich bis zum 15. Mai an das Umweltbundesamt zu erfolgen. Inhalt der Meldung ist die vom jeweiligen „Hersteller“ im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachte Masse an EWK-Produkten (§ 11 EWKFondsG). Eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt für „Hersteller“, die im Vorjahr weniger als 100 kg der betroffenen Produkte oder ausschließlich Pfandflaschen zum ersten Mal in den Verkehr gebracht haben. Die Meldung hat erstmals für 2024 zu erfolgen. Auf Basis der nach Art und Masse der EWK-Produkte gegliederten Meldung erfolgt die Festsetzung der Abgabe per Bescheid. Dabei wird auf die deklarierte Masse des jeweiligen EWK-Produkts ein spezifischer Abgabesatz angewendet. Die Abgabensätze werden im Verordnungswege bekannt gegeben, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Nach dem Entwurf der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) beträgt der Abgabesatz z. B. für nicht bepfandete Getränkebehälter bis drei Liter EUR 0,180 / kg oder für leichte Kunststofftragetaschen EUR 3,790 / kg. Gegen den Bescheid über die Abgabe können nötigenfalls Rechtsmittel eingelegt werden, die jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Die Fälligkeit der Abgabe, ein Monat nach Bescheidzugang, wird also nicht ausgesetzt.

Die Feststellung der Einordnung eines Produkts als EWK-Produkt oder der „Hersteller“-Eigenschaft eines Marktteilnehmers kann beim Umweltbundesamt beantragt werden (§ 22 EWKFondsG). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die genannten Einordnungen nicht immer eindeutig ausfallen und komplex sind.

Sanktionen sind in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes für „Hersteller“ sowie Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister vorgesehen (§ 26 EWKFondsG). So ist das Umweltbundesamt bei mangelnder oder unzureichender Jahresmeldung schätzungsbefugt. Bei mehr als drei Tagen Verzug bezüglich der Entrichtung der fälligen Abgabe entsteht oberhalb einer Geringfügigkeitsschwelle ein einprozentiger Säumniszuschlag. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Registrierungs- oder Meldepflichten bedeuten Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu EUR 100.000 belegt sind.
 

III. Praxishinweis

Marktteilnehmer, die betroffen sind oder zumindest nicht ausschließen können, betroffen zu sein, sollten sich umgehend mit dem EWKFondsG befassen.

Zu klären ist zunächst, ob die Marktteilnehmer mit ihren Produkten dem Grunde nach in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des EWKFondsG fallen. In Lieferketten ist damit beispielsweise die Frage verbunden, wer (noch) Vorprodukte herstellt oder handelt und wer schließlich das der Abgabepflicht unterliegende Inverkehrbringen von EWK-Produkten vollzieht. Gegebenenfalls sind ab 1. Januar 2024 eine Registrierung im Zentralregister des Umweltbundesamtes anzustoßen und Einordnungsfragen im Antragswege vorab zu klären.

Gleichzeitig sollten auch die internen Strukturen sowie Prozesse (IT, CMS) überprüft und angepasst werden, um sicherzustellen, den Anforderungen des EWKFondsG gerecht zu werden.
 

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