Die Stromgewinnung aus Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Energiewende. Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 i.V.m. § 52 Abs. 4 S. 27 EStG) für die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG).
Inzwischen hat das BMF zu beiden Vorschriften mit seinen Schreiben vom 27.02.2023 und vom 17.07.2023 entsprechende Anwendungsregelungen erlassen; das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sieht zudem weitere formalistische Erleichterungen vor. Wir fassen die neuen Gesetzesregelungen, die sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmen (Mitunternehmerschaften und Körperschaften) gelten, zusammen.
Ertragsteuerliche Behandlung
Ertragsteuerlich werden mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (bestehend im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) hinsichtlich der Einnahmen aus der Netzeinspeisung gegen Entgelt (inkl. etwaiger Entnahmen für den Eigenverbrauch) grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch die rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwendende Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG entfällt sowohl für die Einnahmen aus der Einspeisung als auch für die Eigenverbrauchs-Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eine solche Gewinnermittlung (und damit auch die Abgabe einer sog. Anlage G für gewerbliche Einkünfte). Infolgedessen wird auch die in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung vielfach durchgeführte Prüfung einer diesbezüglichen Gewinnerzielungsabsicht obsolet. Fälle, in denen der produzierte Strom komplett selbst verbraucht wird und keine Netzeinspeisung gegen Entgelt erfolgt, sind durch den vollständigen Eigenverbrauch hingegen nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen; diese sind steuerlich irrelevant.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Wer einen (gewerblichen) Betrieb eröffnet, hat dies grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das zuständige Finanzamt (vgl. § 138 AO).
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen in den Fällen, in denen
- sich der Betrieb auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
- die Umsatzsteuer auf Umsätze hieraus aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird (die umsatzsteuerfreie Vermietung von Grundstücken ist unschädlich),
von der steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nebst Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt befreit. Diese Vereinfachungsregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Das BMF hatte bereits im Juni 2021 eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen (max. 10 kW (peak) und Blockheizkraftwerke (max. 2,5 kW) erlassen, die mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt wurde. Bitte beachten Sie dazu unseren früheren Insight vom 25.11.2021.
Nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 sind entsprechende Anträge auf Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, verlängert sich die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023.
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