Elektronische Kassen mit TSE – Nichtbeanstandungsfrist läuft zum 31.03.2021 ab

Mit Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sind grundsätzlich seit dem 01.01.2020 elektronische Kassen verpflichtend mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen.

Aufgrund mangelnder technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder auf eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020. Infolge auch danach wiederholt auftretender Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis einigten sich alle Länderministerien – außer Bremen – für einen erneuten zeitlichen Aufschub bis zum 31.03.2021.

Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern eine cloudbasierte TSE-Lösung bevorzugen, haben trotz der wiederholten Verlängerung weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Denn nach Informationen einiger Spitzenverbände der Wirtschaft waren bis Mitte März 2021 bislang nur zwei Anbieter cloudbasierter TSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert; bei zwei weiteren Anbietern wird eine Zertifizierung noch im März 2021 erwartet. Insofern wird für viele Unternehmen eine rechtzeitige Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE schwierig bis Ende März 2021 umzusetzen sein.

Seitens Bund und Ländern ist zurzeit keine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist geplant. Damit ist der Betrieb einer ungeschützten Kasse ab April 2021 nicht mehr rechtmäßig und es drohen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Betroffene Unternehmen sollten in entsprechenden Konstellationen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO stellen. Demnach können bestimmte Erleichterungen bewilligt werden, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringen und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch für die Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE über die Frist Ende März 2021 hinaus.

Der Antrag muss die individuellen Verhältnisse im jeweiligen Unternehmen berücksichtigen und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte gegeben ist. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen.

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