Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Im Vergleich zum Gesetzentwurf (s. Aktuelles: 12. März 2021) wurde insbesondere der Artikel 1 "Anwendungsbereich" geändert, wonach nunmehr auch Zweigniederlassungen gem. § 13d HGB dem LkSG unterliegen können.
Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeitenden sind nach dem verabschiedeten LkSG zudem nur Arbeitnehmer im Inland sowie ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zu erfassen.
Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann hier abgerufen werden.
Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!
Please fill out the following form to access the download.