DRSC Stellungnahme zu vorläufigen IFRS IC Agenda Decisions zu IAS 38 (Cloud Computing) und IAS 1 (Co

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat in seiner Dezember Sitzung 2020 u.a. zwei vorläufige Agenda Decisions zu IAS 1 (Klassifizierung von Schulden im Fall von Covenants) und IAS 38 (Behandlung von Konfigurationskosten bei Cloud-Computing-Vereinbarungen) getroffen. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat über seinen IFRS-Fachausschuss hierzu am 22. Januar 2021 Stellung genommen. Neben einer grundsätzlichen Zustimmung werden Nachbesserung der Entscheidungsbegründung(en) angeregt.

IAS 1: Covenant-Szenarien  

Das IFRS IC diskutierte drei unterschiedliche Szenarien aus Sicht des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit dem ab 01. Januar 2023 anzuwendenden Amendment zur Klassifizierung von Schulden nach IAS 1. Das IFRS IC stellte dabei fest, dass zur Beurteilung, ob die Schuld als kurz- oder langfristig im Sinne des IAS 1 anzusehen ist, nur die Gegebenheiten zum Berichtszeitpunkt maßgeblich sind (IAS 1.72A). Unerheblich ist, ob die Covenantregelungen eine Überprüfung der Einhaltung durch den Darlehensgeber zu diesem Stichtag vorsehen.

Das DRSC stimmte der (vorläufigen) Agenda Decision des IFRS IC grundsätzlich zu, legt aber nahe, dass diese Vorgehensweise unter bestimmten Umständen zu einer kontraintuitiven Darstellungsweise führen kann. Da vertraglich vereinbarte Covenant-Hürden in Abhängigkeit von der (Zwischen-)Berichtsperiode, auf die sie sich beziehen, variieren können, kann IAS 1.72A zu einem Verstoß am Abschlussstichtag führen, obwohl das Unternehmen diese Bedingung aus wirtschaftlicher Sicht erst zu einem späteren Prüfzeitpunkt erfüllen muss. Da die Klassifizierung von der (Nicht-)Erfüllung der Bedingung zum Berichtsstichtag abhängt, würden die Erwartungen des Managements (hinsichtlich der künftigen Einhaltung der Covenants) nicht widergespiegelt werden. Das DRSC geht jedoch davon aus, dass in der Praxis vertragliche Vereinbarungen so angepasst sind, dass diese eine wirtschaftlich gewollte Klassifizierung gewährleisten.

IAS 38: Konfigurationskosten bei Cloud-Computing

Der zweite Fall betrifft IAS 38 und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Customizing und der Inbetriebnahme einer Software-as-a-Service (SaaS) Vereinbarung entstanden sind (Konfigurationskosten bei Cloud-Computing-Vereinbarungen). Nach Ansicht des IFRS IC sind solche Kosten i.d.R. kein selbstständig aktivierbarer Vermögenswert nach IAS 38 (mangels Kontrolle; IAS 38.13), sondern Aufwand. Die Identifizierung der Services erfolgt in Analogie zu IFRS 15 i.V.m. IAS 8.10/.11, d.h. Erfassung der Aufwendungen mit Erhalt der Services (IAS 38.69A; „services are received when they are performed by a supplier”). Der Zeitpunkt ist abhängig von der Identifizierung der Services (distinct oder non-distinct).  Sollten die unterschiedlichen erhaltenen Leistungen einzeln bestimmbar sein, müssen diese getrennt von den Kosten der eigentlichen Software im Zeitpunkt des Erhalts der Leistungen erfasst werden, ansonsten im Zeitpunkt des Erhalts des Zugangs zur Software.

Das DRSC stimmt der (vorläufigen) Agenda Decision des IFRS IC grundsätzlich zu, schlägt jedoch vor eine Klarstellung zu formulieren, ob die Erfassung der Konfigurationskosten grundsätzlich analog zu den Vorgaben des IFRS 15 zu betrachten ist, oder ob dies von den speziellen Gegebenheiten des Falles abhängt. Weiterhin sei unklar, ob die Agenda Decision auch anzuwenden sind, wenn ein dritter Vertragspartner das Customizing und die Inbetriebnahme der Software übernimmt.

Weitere Informationen bezüglich der Aktivierung von Kosten für selbsterstellte Software finden Sie auch im Fachbetrag unserer Experten der Accounting Advisory Group, Melanie Schunk, Stephanie Chadha und Roman Stollenwerk (WPg, Heft 23/2020 S.1411-1417).