APAS Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung von Steuerberatungsleistungen nach dem Inkrafttreten des FI

In ihrer am 10. Dezember 2021 veröffentlichten Verlautbarung legt die APAS die Übergangsregelungen des FISG dahingehend aus, dass die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks für eine Abschlussprüfung eines vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres noch zulässig ist, wenn sich die Steuerberatungsleistungen eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen.

Die APAS begründet ihre Auffassung damit, dass das in § 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB a.F. ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrecht nach der Übergangsregelung in Art. 86 Abs. 1 EGHGB noch für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahren gilt und dass diese Abschlussprüfungen erst mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks abgeschlossen sind. Offen gelassen wird, welche Steuerberatungsleistungen sich eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen. In Frage kommen könnten hier Steuererklärungen oder die Mitwirkung bei Betriebsprüfungen. Mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks sind alle Steuerberatungsleistungen zu beenden, unabhängig davon, auf welches Geschäftsjahr sie sich beziehen.

Die Verlautbarung steht auf der Internetseite der APAS zum Download zur Verfügung.