IASB veröffentlicht Änderung an IAS 12 zum Ansatz latenter Steuern aus einer einzigen Transaktion

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 07. Mai 2021 ein neues Amendment zu IAS 12 Deferred Tax Related to Assets and Liabilities Arising from a Single Transaction veröffentlicht.

Hintergrund

Hintergrund der Änderung war eine Anfrage an das IFRS IC in Bezug auf die Anwendung der sog. initial recognition exemption. Es ging dabei um die Bilanzierung latenter Steuern beim Erstansatz von leases nach IFRS 16 (Ansatz eines right-of-use assets und einer Leasingverbindlichkeit bei Beginn eines leases beim Leasingnehmer) sowie in den Anschaffungskosten von Sachanlagen nach IAS 16 erfasste Stilllegungsverpflichtungen (Ansatz einer Verbindlichkeit und gleichzeitige Erfassung der Stilllegungskosten in den Kosten des Vermögenswerts). Das IFRS IC erkannte eine diversity in practice in Bezug auf die Anwendung der Ausnahmeregelung in IAS 12. Das IASB veröffentlichte daraufhin am 17. Juli 2019 den Entwurf ED/2019/5.

Änderung sieht Rückausnahme zur initial recognition exemption vor

Durch die finale Änderung wird die Anwendung der initial recognition exemption in IAS 12.15 und .24 in Bezug auf die beiden oben genannten Fälle (leases beim Leasingnehmer und decommissioning obligations in den Anschaffungskosten eines IAS 16-Vermögenswertes) klargestellt.

Entstehen bei einer Transaktion gleichzeitig abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe, fallen diese Transaktionen nicht mehr unter die Ansatzbefreiung (überarbeitete IAS 12.15(b)(iii), .22(b)-(c) und .24(c)). Folglich sind latente Steuern anzusetzen. Der (Haupt-)Anwendungsfall in IFRS 16 wird explizit auch im neuen IAS 12.22A angesprochen („For example, at the commencement date of a lease […] The exemption provided by paragraphs 15 and 24 does not apply to such temporary differences…“). Ebenso enthält IAS 12 ein neues illustrative example 8, welches die Änderungen anhand eines Leasingsachverhalts darstellt.

Weiterhin sind gleichbedeutende Folgeänderungen an den exeptions zu IFRS 1 für die beiden vorgenannten Fälle enthalten (IFRS 1.B14).

Übergangsregelungen

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Es gilt keine voll retrospektive Anwendung nach IAS 8, sondern:

  • Für leases und Stilllegungskosten in den Kosten eines Vermögenswertes gilt (IAS 12.98L): Für alle temporären Differenzen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode bestehen, sind latente Steuern anzusetzen.
  • Für alle anderen Transaktionen gilt (IAS 12.98K): Die Änderungen sind auf Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode stattfinden.

Der kumulierte Effekt aus der erstmaligen Anwendung ist als Anpassung des Eröffnungsbilanzsaldos der Gewinnrücklagen zu erfassen.

Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. In der Europäischen Union unterliegen die Änderungen jedoch noch dem EU Endorsement-Verfahren. Aktuell steht noch kein Datum fest, eine Übernahmeempfehlung der EFRAG wird im zweiten Halbjahr 2021 erwartet (EFRAG-Endorsementstatus, Stand: 7. Mai 2021).

Unsere Kolleginnen und Kollegen von BDO International haben hierzu einen International Financial Reporting Bulletin IFRB 2021/10 veröffentlicht.

Die Veröffentlichung (in englischer Sprache) kann hier abgerufen werden.